Noch im März wurde an dieser Stelle darüber berichtet, dass bei Gewerberäumen eine Mietminderung aufgrund von staatlichen Schließungsanordnungen, nach der damaligen und aktuellen Rechtslage nicht in Betracht kommt. Auch eine Anpassung der Vertragsdetails aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage wurde bislang, mit Ausnahme des LG München nicht angenommen.
Vermutung einer Störung der Geschäftsgrundlage
Dieser Ansicht kann seit dem 22.12.2020 so pauschal nicht mehr gefolgt werden. Zu diesem Datum hat der Bundestag nämlich mit einer Gesetzesänderung dahingehend Klarheit geschaffen, dass in Fällen von staatlichen Maßnahmen, welche den Betrieb eines Gewerbes in gemieteten Räumlichkeiten nahezu unmöglich machen eine Vermutung greift, dass eine schwerwiegende nachträgliche Veränderung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB vorliegt.
Art. 240, § 7, Abs. 1 EGBGB
Die Regelung ist aber explizit auf Maßnahmen zur COVID-19 Bekämpfung eingeschränkt.
Stärkung der Verhandlungsposition der Mieter
Soweit so gut. Eine Vermutung kann man auch widerlegen. Dies dürfte jedoch bei dem aktuellen Lockdown eher schwierig sein. Der Gesetzgeber schafft damit im Endeffekt eine hervorragende Verhandlungsposition für Gewerbemieter und Pächter um eine vernünftige und tragfähige Lösung für die Zeit der Schließungsanordnungen zu finden.
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